Wer an Ruhetagen arbeiten muss, hat Anspruch auf Ersatzruhe in der Folgewoche. Darf stattdessen Urlaub vereinbart werden?

Die klare Antwort des OGH (8 ObA 1/15b): Nein. § 6 ARG verschafft dem Arbeitnehmer, der um seine Wochenruhe gebracht wurde, einen zwingenden Anspruch auf bezahlte Freizeit in der Folgewoche. Die am Ruhetag geleistete Arbeit muss also der Arbeitszeit der Folgewoche angerechnet und natürlich auch bezahlt werden.
Was bedeutet das für Fälle wie den hier entschiedenen, in denen für manche Ersatzruhetage Urlaub vereinbart wurde?
Derartige Urlaubsvereinbarungen sind nichtig. Gemäß § 4 Abs. 2 UrlG darf nämlich Urlaub nicht für Tage vereinbart werden, an denen die Arbeitszeit bei Entgeltfortzahlung (ohnehin) entfällt. Derart „verbrauchte“ Urlaubstage sind nach dem Dienstverhältnis als Urlaubsersatzleistung abzugelten.
 
Kristina Silberbauer