Der Verbrauch von Resturlaub am Ende des Dienstverhältnisses bedarf der Zustimmung beider Parteien. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dienstfrei stellt, kann er den Verbrauch des Resturlaubs nicht anordnen. Davon besteht eine wesentliche Ausnahme.
Im vorliegenden Fall enthielt der Dienstvertrag eine Klausel, wonach der Arbeitgeber bei Kündigung des Dienstverhältnisses den Arbeitnehmer dienstfrei stellen kann, womit dieser den allfälligen Resturlaub konsumiert.
Dienstfreistellung mit Urlaubsverbrauch
In der Arbeitgeberkündigung ordnete der Arbeitgeber konsequenter Weise die Dienstfreistellung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche unwiderruflich an. Der Arbeitnehmer erhob dagegen keinen Einwand, und das war sein Fehler:
In diesem Fall durfte der Arbeitgeber erwarten, dass der Arbeitnehmer das Urlaubsanbot ablehnt, wenn es ihm nicht zusagt. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung besteht daher nicht.
In der Arbeitgeberkündigung ordnete der Arbeitgeber konsequenter Weise die Dienstfreistellung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche unwiderruflich an. Der Arbeitnehmer erhob dagegen keinen Einwand, und das war sein Fehler:
In diesem Fall durfte der Arbeitgeber erwarten, dass der Arbeitnehmer das Urlaubsanbot ablehnt, wenn es ihm nicht zusagt. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung besteht daher nicht.
Dienstvertragsklausel für Dienstfreistellung
Es ist daher ratsam, eine entsprechende Klausel in Dienstverträge aufzunehmen und mit der Arbeitgeberkündigung den Verbrauch des Resturlaubs im Falle einer Dienstfreistellung anzuordnen. (OGH 29.3.2012, 9Oba 160/11m)
Es ist daher ratsam, eine entsprechende Klausel in Dienstverträge aufzunehmen und mit der Arbeitgeberkündigung den Verbrauch des Resturlaubs im Falle einer Dienstfreistellung anzuordnen. (OGH 29.3.2012, 9Oba 160/11m)
Kristina Silberbauer