Häufig enthalten Arbeitsverträge Passagen, die den Arbeitnehmer zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verpflichten. Eine aktuelle OGH-Entscheidung (9 ObA 70/15g) zeigt, dass derartige Vertragsklauseln alles andere als zahnlos sind.

Der ehemalige Arbeitnehmer hatte eine verantwortliche Stellung bei diversen Bauprojekten seines früheren Arbeitgebers. Er nützte die dabei erworbenen Projektkenntnisse aus, indem er ein anonymes Schreiben an die Käufer der Eigentumswohnungen richtete, in dem er unsachlich und für den Arbeitgeber rufschädigend Mängel darstellte und die Frage aufwarf, ob die Wohnanlage den bezahlten Leistungen entspreche. In einem anderen Fall verfasste er ein Objektzustandsgutachten, wofür er das bei dem früheren Arbeitgeber erworbene Insiderwissen und die ihm damals zur Verfügung gestellten Unterlagen verwendete.
Das Unternehmen klagte diesen Mitarbeiter auf Unterlassung und hatte damit Erfolg. Mit seinem Verhalten hat der frühere Arbeitnehmer seine Treuepflicht verletzt, die ihn dazu anhält, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist. Daraus folgt auch die Verpflichtung, über Informationen Stillschweigen zu bewahren, die für den Arbeitgeber wichtig sind. Es ist gar nicht notwendig, dass es sich dabei um „Geschäftsgeheimnisse“ handelt.
Die Verteidigung des Arbeitnehmers, wonach er nur solche Informationen verwendet habe, die er damals rechtmäßig erlangt hat, schlug fehl: Auch solche Informationen sind geheimhaltungswürdig, die ihm der Arbeitgeber früher freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Der Arbeitnehmer hätte derartige Informationen nur dann benützen dürfen, wenn er damit unlautere Geschäftspraktiken des früheren Arbeitgebers oder sogar gesetzwidriges Verhalten hätte aufzeigen wollen. Das war hier aber nicht der Fall.
 
Kristina Silberbauer