Ein EuGH-Urteil führt dazu, dass das Urlaubsgesetz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Karenz geändert werden muss.

Laut EuGH widerspricht es dem Unionsrecht, wenn Bedienstete, die für 2 Jahre Karenz nehmen, im Anschluss daran ihren Jahresurlaub verlieren, der im Jahr vor der Geburt entstand (EuGH 22.4.2010, C-486/08).
 Die 2-jährige Verjährungsfrist des §4 Abs. 5 sah vor, dass sie sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs um jenen Zeitraum verlängert, um den der Karenzurlaub 10 Monate übersteigt. Zukünftig sollen Zeiten einer Karenz den Verjährungstermin uneingeschränkt hinausschieben. So sieht das der Initiativantrag vom 18.1.2012, 1811/A BlgNR 24. GP vor.
 
Kristina Silberbauer