Der OGH beschäftigte sich mit dem Fall einer Angestellten, die unter Einhaltung einer neunwöchigen Kündigungsfrist ordnungsgemäß gekündigt wurde. Zu entscheiden war die Frage, in welchem Ausmaß Postensuchtage zu gewähren sind, wenn in die Kündigungsfrist ein Urlaub fällt.

Gemäß § 22 AngG gebührt  Arbeitnehmern auf Verlangen Freizeit zur Postensuche, und zwar wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der OGH stellte allerdings klar, dass für jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen bezahlte Freizeit konsumiert, eine zusätzliche Freistellung nicht in Betracht komme. Beispiele hierfür sind fristwidrige Kündigungen, unberechtigte Entlassungen (für die Kündigungsentschädigung gebührt) und bereits vereinbarte Erholungsurlaube.
Keine Postensuchtage im bezahlten Urlaub
Grundsätzlich hätte die Angestellte im vorliegenden Fall Anspruch auf zehn Postensuchtage, basierend auf einer neunwöchigen Kündigungsfrist. Jedoch wurde bereits vor der Kündigung und dem Antrag auf Postensuchtage Urlaub vereinbart. Daher sind jene drei Urlaubswochen, die nunmehr in die Kündigungsfrist fielen, von der neunwöchigen Berechnungsgrundlage abzuziehen und insgesamt nur sechs Postensuchtage zu gewähren. (OGH 13.9.2012, 8 ObA 28/12v)
 
Kristina Silberbauer