Die Betriebsübergangsrichtlinie RL 2001/23EG soll Arbeitnehmer vor Kündigungen schützen, die nur mit einem Betriebsübergang begründet werden.

Es wird also klargestellt, dass der Übergang eines Unternehmens, Betriebs- oder Unternehmensteils als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstellen darf. Ein Betriebsübergang liegt grob gesprochen vor, wenn die betroffene „wirtschaftliche Einheit“ gleich bleibt, aber ein Inhaberwechsel stattfindet. Im gegebenen Fall ging es dabei um Musikschulen. Der Arbeitnehmer und spätere Kläger war zunächst als Geigenlehrer beschäftigt und übernahm dann die Musikschulenleitung. Als diese Schule sich mit einer anderen zusammenschloss, war seine Position deshalb auch nicht mehr nötig.
Der Kläger hätte gerne immerhin als Geigenlehrer weitergearbeitet. Aber auch diese Position war nicht mehr offen, da kurz vor dem Betriebsübergang ein neuer Geigenlehrer eingestellt worden war.
Vom Arbeitgeber wurde deshalb argumentiert, dass nicht der Betriebsübergang Grund für die Kündigung war, sondern ganz einfach der Umstand, dass der Kläger nicht mehr benötigt wurde.
Der OGH stimmt zu, dass auch in zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsübergang eine Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen zulässig sein kann.
Allerdings kann hier nicht übersehen werden, dass die Kündigung des Klägers knapp nach dem Betriebsübergang ausgesprochen wurde. Dem zeitlichen Zusammenhang kommt deshalb Indizcharakter zu. Bei einem solchen Sachverhalt muss deshalb der Arbeitgeber die Vermutung, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgte, sachlich entkräften und beweisen, dass trotz Bemühens ein Integrieren in den neuen Betrieb nicht möglich war.
Allein das Argument, dass im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers die Geigenlehrerstelle schon besetzt war, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Indizwirkung zu entkräften. Hier hat der Erwerber noch mehr Argumente auf den Tisch zu legen.
OGH 27.04.2011, 9 ObA 70/10z
Kristina Silberbauer/Claudia Simon, 2011