Kündigungsgründe braucht man in Österreich für den Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich nicht. Relevant werden sie erst dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Kündigung z.B. wegen Sozialwidrigkeit bei Gericht anficht. Ein derartiges Verfahren gewinnt derjenige, dessen Interessen stärker beeinträchtigt sind. Mangelnde Arbeitsleistung ist in der Praxis oft schwer zu beweisen.
 
Im vorliegenden Fall wurde der Leiter für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement gekündigt, weil man ihm nicht zutraute, das Projekt „Intranet/interne Kommunikation“ umzusetzen.
 
Strittig war vor allem die Frage, ob die Einschätzung des Arbeitgebers diesbezüglich richtig war. Der Arbeitnehmer zeichnete sich immerhin dadurch aus, dass er die laufenden operativen Aufgaben stets tadellos ausgeführt hat.
 
Allerdings ergab das Beweisverfahren, dass es ihm nicht gelang, die anderen Abteilungsleiter von der Sinnhaftigkeit des Projekts zu überzeugen und dass er auch keine ausreichenden Initiativen in diese Richtung gesetzt hat. Er leistete auch bei einem Großbauprojekt keine ausreichende PR-Unterstützung und arbeitete mehr problem- als lösungsorientiert, so dass die Kollegen schließlich die Öffentlichkeitsarbeit selbst organisierten.
 
Schlussendlich gab es auch Konflikte mit Mitarbeitern und anderen Kollegen, die Arbeit mit ihm war schwierig.
 
All dies veranlasste das Gericht, die Einschätzung des Arbeitgebers als richtig einzustufen, er hätte als Gesamtverantwortlicher das Projekt nicht umsetzen können. Die Kündigung hielt.
 
OGH 27.8.2013, 9 Oba 92/13i
 
 
Kristina Silberbauer