Selbst wenn eine Kündigung sozialwidrig ist, kann sie dennoch halten, wenn es für sie nämlich aureichend gewichtige personenbezogene Kündigungsgründe gegeben hat:

Im vorliegenden Fall ging es um einen angestellten Buchhalter, der schon lange vor Ausspruch der Kündigung immer wieder Eigenmächtigkeiten an den Tag legte. Er führte kostenpflichtige Anmeldungen seines Arbeitgebers zum Branchenverzeichnis durch, unterzeichnete Versicherungsanträge trotz bestehender Versicherung, zahlte sich selbst steuerfreie Prämien aus, etc. Das Verletzen von Fristen führte wiederholt zu Strafverhängungen gegen den Arbeitgeber.
Ausschlaggebend für die Kündigung war schließlich der Umstand, dass er für eine Halbtagskraft keine Krankenversicherungsbeiträge abführte. Dadurch waren die ihr zustehenden Zahlungen während des Mutterschutzes gefährdet.

All das werteten die Arbeitsgerichte so, dass sukzessiv das Vertrauen verloren gegangen war und schlussendlich die Kündigung rechtfertigt.
 

OGH 24.7.2013, 9 Oba 76/13m
 
Kristina Silberbauer