Wer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt ist, ist für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften persönlich verantwortlich. Gehört dazu auch das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen?

Die Antwort des OGH ist deutlich: Es bleibt bei einem Nein. Schon bisher war ja judiziert, dass nur die Organe (insbesondere handelsrechtlicher Geschäftsführer und Vorstand) für SV-Beiträge haften, nicht jedoch der gewerberechtliche Geschäftsführer.

Vorstellbar ist lediglich, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlicher Beitragstäter bei einem „Sozialbetrug“ wird. Dazu müsste er aber einen vorsätzlichen  Beitrag zur Straftat des Geschäftsführers geleistet haben. Daraus könnte letztendlich auch eine Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge resultieren.
(OGH 4 Ob 173/12p)

 
Kristina Silberbauer