GmbH-Geschäftsführer können persönlich für Beitragsschulden der Gesellschaft haften. Gilt das auch für einen Geschäftsführer, der niemals für das Personal zuständig war?

Wenn eine GmbH Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen kann, haften ihre Geschäftsführer gemäß § 67 Abs 10 ASVG für diese Beträge persönlich, sofern sie schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben.
Zu diesen Pflichten gehören Meldepflichten und auch die Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge. Dabei kann es einem von mehreren Geschäftsführern helfen, wenn er nach der internen Aufgabenteilung für abgabenrechtliche Angelegenheiten und Personalmaßnahmen nicht zuständig war. Eine solche Aufgabenverteilung kann zwar nicht bewirken, dass sich der Geschäftsführer nur auf das ihm zugewiesene Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der Kollegen nicht mehr kümmern muss. Er bleibt verpflichtet, die anderen Geschäftsführer allgemein zu überwachen und allenfalls Abhilfe zu schaffen.
Wenn der Verdacht besteht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer auch entgegen der Aufgabenteilung einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Den anderen muss man aber nur dann überprüfen, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Eine ständige Pflicht zur aktiven Überwachung gibt es nicht.
 (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107)
 
Kristina Silberbauer