Befristete Dienstverträge enden grundsätzlich mit Fristablauf. Zusätzlich können die Parteien aber auch die Kündbarkeit des befristeten Dienstvertrags vor Ablauf der Frist vereinbaren. Gewisse Grenzen sind dabei einzuhalten:

Nach der Judikatur müssen die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Auf die Dauer der Befristung allein kommt es nicht an.
Im vorliegenden Fall war die Vereinbarung unwirksam, nach der der Arbeitgeber einen auf sechs Monate befristeten Dienstvertrag jeweils zum Monatsende und zur Monatsmitte kündigen kann. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die Arbeitnehmerin als alleinerziehende Mutter aufgrund des Dienstvertrages ihren Wohnsitz in die Karibik verlegt hatte. Der Arbeitgeber musste ihr daher Kündigungsentschädigung zahlen.
(OGH 29.5.2013, 9 ObA 21/13y)
 
Kristina Silberbauer