Arbeitnehmer, wie auch Arbeitgeber, können ein (un-)befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes jederzeit durch eine außerordentliche Kündigung beenden. Unter anderem berechtigt § 26 Z 2 Angestelltengesetz den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Kündigung, wenn sein Entgelt vom Arbeitgeber ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wird. Reicht für diesen Austrittsgrund auch ein strittiger Entgeltanspruch?

Der Tatbestand einer ungebührlichen Schmälerung oder des Vorenthaltens von Entgelt ist nur dann erfüllt, wenn  der Arbeitgeber aufgrund der ihn treffenden arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflicht wusste oder hätte wissen müssen, dass er unrechtmäßig handelt. Liegt hingegen – wie in diesem Sachverhalt – ein Rechtsstreit über einen Anspruch vor, der für mehrere verschiedene Rechtsmeinungen Platz lässt, dann begründet eine solche „objektive Rechtswidrigkeit“ keinen wichtigen Grund für einen Austritt. 
Im gegenständlichen Fall erklärte der Arbeitnehmer, in leitender Funktion als „Operations Director“ tätig, seinen vorzeitigen Austritt. Als Grund dafür gab er die Nichtgewährung einer jährlichen Bonuszahlung an, wobei dieser Anspruch selbst strittig war bzw. im Endeffekt vom Gericht negiert wurde.
Der klagende Arbeitnehmer beanspruchte eine im Arbeitsvertrag mit einem Unverbindlichkeitsvorbehalt versehene Vereinbarung und auf der Grundlage einer konzerninternen Regelung eine monatliche Bonuszahlung. Aufgrund der Auflösung einer Geschäftsverbindung, die im Wesentlichen dem Verhalten des Klägers zuzurechnen war, bot ihm der Arbeitgeber einen korrigierten um ca. 25% geringeren Bonus an. Der OGH beurteilte dies angesichts des vereinbarten Unverbindlichkeitsvorbehaltes, des überdurchschnittlich hohen Gehalts und des Mitverschuldens des Arbeitnehmers, als durchaus zulässige Maßnahme.
OGH, 17.12.2012, 9 ObA 111/12g
 
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter