Die Zahlung von Überstunden gebührt ab der Überschreitung der wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit, welche im Arbeitszeitgesetz oder Kollektivvertrag geregelt sein kann. Kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er Überstunden leistet?

Prinzipiell besteht keine Pflicht zur Leistung von Überstunden. Sie muss grundsätzlich vertraglich vereinbart werden. Zusätzlich muss die Leistung von Überstunden den ArbeitnehmerInnen rechtzeitig mitgeteilt worden sein, sowie gesetzeskonform und konkret zumutbar sein. Eine Anordnung von Überstunden kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen derart viel Arbeit aufbürdet, dass die Erledigung innerhalb der Normalarbeitszeit unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall verweigerte der Arbeitgeber die Auszahlung von Überstundenleistungen, weil er deren Anordnung bestritt. Da er jedoch dem betroffenen Arbeitnehmer die Baustelle vorbehaltlos mit freier Arbeitszeiteinteilung überließ, kann er sich nach Ansicht des OGH nicht auf eine mangelnde ausdrückliche Anordnung berufen. 
OGH 24.10.2012, 8 ObA 59/12b
 
Philipp Wetter / Kristina Silberbauer