Die Refundierung von Ausbildungskosten durch ArbeitnehmerInnen gemäß § 2d AVRAG darf nur unter bestimmten, strengen Voraussetzungen erfolgen. Der OGH beschäftigte sich nun mit der Frage, ob ein Verweis auf die Rahmenbedingungen in einem Kollektivvertrag genügt, oder ob dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag passieren muss.

In formeller Hinsicht muss die Vereinbarung eines Rückersatzes von Ausbildungskosten schriftlich erfolgen und eine konkrete Aliquotierung des Ersatzes vereinbart werden. In seiner ständigen Rechtsprechung besteht der OGH – bei sonstiger Nichtigkeit – auf der Einhaltung dieser Kriterien, mit dem Ziel äußerst mobilitätshemmende Klauseln zu verhindern.
Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Arbeitnehmerin zum Rückersatz der tatsächlich erfahrenen Ausbildung, deren Kosten vom Arbeitgeber übernommen wurden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung, insbesondere der aliquoten Rückzahlung, verwiesen die Vertragsparteien allerdings lediglich auf die Regelung im Kollektivvertrag der Wirtschaftstreuhänder.
Allerdings gab der Kollektivvertrag nur den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen ein Ausbildungskostenrückersatz vereinbart werden könne. Der OGH erkannte, dass solch allgemeine Rahmenbedingungen eine tatsächliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht ersetzen können. 
OGH 17.12.2012, 9 ObA 94/12 g
 
Philipp Wetter / Kristina Silberbauer