Geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers so weit, dass er eine Versetzung anordnen kann, selbst wenn sie mit finanziellen Einbußen verbunden ist?

Im gegenständlichen Fall wurde die Verwendung als „Oberfeuerwehrmann“ in der Verwendungsgruppe D arbeitsvertraglich vereinbart. Weitere Beschreibungen oder Beschränkungen waren aus dem Dienstvertrag nicht ersichtlich. Der Oberfeuerwehrmann wurde in den Innendienst versetzt, nachdem er während eines Einsatzes zum Nachteil eines Unfallopfers einen Diebstahl begangen hatte. 
Der OGH fand, dass es dem Arbeitgeber aufgrund des Diebstahls nicht mehr zumutbar war, den Arbeitnehmer im Außendienst zu beschäftigen. Aus der bloßen längeren Verwendung eines Arbeitnehmers kann überdies nicht geschlossen werden, dass sich seine Tätigkeit auf diesen Aufgabenkreis beschränkt. Der Feuerwehrmann muss die Versetzung daher hinnehmen, auch wenn er dadurch Zulagen verlor. 
OGH 29.5.2012, 9 ObA 149/11v
 
Philipp Wetter / Kristina Silberbauer