Sprechen Arbeitgeber eine Entlassung aus, ohne dass dafür ein ausreichender Grund vorliegt, riskieren sie in erster Linie Kündigungsentschädigung, also Entgelt für jenen Zeitraum nachzubezahlen, den der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitgeber-Kündigung noch weiter gearbeitet hätte. In Spezialfällen kann dazu aber auch der Ersatz des Lohnsteuerschadens kommen:
 
Wenn ein Arbeitnehmer zu Unrecht entlassen wird und das Gericht seine Ansicht teilt, hat er in der Regel Anspruch auf die Nachzahlung von Entgelt. Das kann progressionsbedingt zu einer höheren Steuerbelastung führen, wie wenn der Arbeitgeber die Ansprüche gleich befriedigt hätte. Es stellt sich nun die Frage, wer für diesen „Lohnsteuerschaden“ haftet.
 
Die Judikatur des OGH ist deutlich:
 
Es gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln:
 
Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, muss er den Arbeitnehmer so stellen, wie wenn er keine erhöhte Lohnsteuer zu zahlen gehabt hätte.  
 
Kein Ersatz des Lohnsteuerschadens ohne Verschulden
 
Die Haftung des Arbeitgebers scheidet aber dann aus, wenn er die Entlassung aufgrund einer vertretbaren, wenn auch nicht richtigen, Rechtsansicht ausgesprochen hat. Dann hat er nicht schuldhaft gehandelt und muss den Lohnsteuerschaden nicht ersetzen. (OGH 25.7.2012, 9 ObA 52/12f)
 
 

Kristina Silberbauer