Wer zu viel Urlaub konsumiert hat, muss diesen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht zurück zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer die Beendigung der Zusammenarbeit wünscht.
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist unabdingbar. Arbeitnehmer können darauf nicht verzichten. Was gilt allerdings dann, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus das Dienstverhältnis beendigen will, aber zu diesem Zeitpunkt zu viel Urlaub konsumiert hat? Der Arbeitgeber könnte seine Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung davon abhängig machen, dass der zu viel konsumierte Urlaub rückbezahlt wird.
Zwingendes Urlaubsentgelt
Dies war der vom OGH zu beurteilende Sachverhalt, der zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden wurde: Im aufrechten Dienstverhältnis kann der Arbeitnehmer nur dann auf unabdingbare Ansprüche verzichten, wenn diese strittig oder zweifelhaft sind. Dies war hier allerdings nicht der Fall. Der Arbeitgeber wollte lediglich sicherstellen, dass er nicht mehr Urlaubsentgelt bezahlt, als dem Fortlauf des Dienstverhältnisses im Urlaubsjahr entspricht. Indem er sich auf die einvernehmliche Beendigung mit der Umwandlung des zu viel konsumierten Urlaubs in eine nicht bezahlte Dienstfreistellung einließ, verstieß er gegen zwingendes Recht. Die einvernehmliche Beendigung blieb aufrecht, die Umwandlung in eine unbezahlte Dienstfreistellung scheiterte. Der Arbeitgeber hatte trotz Verlust der Arbeitskraft nicht das Recht, das Urlaubsentgelt wie vereinbart zurück zu erhalten.
Dies war der vom OGH zu beurteilende Sachverhalt, der zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden wurde: Im aufrechten Dienstverhältnis kann der Arbeitnehmer nur dann auf unabdingbare Ansprüche verzichten, wenn diese strittig oder zweifelhaft sind. Dies war hier allerdings nicht der Fall. Der Arbeitgeber wollte lediglich sicherstellen, dass er nicht mehr Urlaubsentgelt bezahlt, als dem Fortlauf des Dienstverhältnisses im Urlaubsjahr entspricht. Indem er sich auf die einvernehmliche Beendigung mit der Umwandlung des zu viel konsumierten Urlaubs in eine nicht bezahlte Dienstfreistellung einließ, verstieß er gegen zwingendes Recht. Die einvernehmliche Beendigung blieb aufrecht, die Umwandlung in eine unbezahlte Dienstfreistellung scheiterte. Der Arbeitgeber hatte trotz Verlust der Arbeitskraft nicht das Recht, das Urlaubsentgelt wie vereinbart zurück zu erhalten.
Dass die Arbeitnehmerin den Vertrag zuerst unterschrieben und dann Klage eingebracht hat, wertete der OGH nicht als rechtsmissbräuchlich: Die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsentgelt ungeachtet des erklärten Verzichts darauf ist nicht als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren. (OLG Linz 15.5.2012, 11 Ra 29/12g)
Kristina Silberbauer
Kristina Silberbauer