Die Abfertigung alt gebührt bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Was gilt aber dann, wenn nach der Arbeitnehmerkündigung die Parteien den Endtermin einvernehmlich hinausschieben?

In der Praxis wünscht es häufig die eine oder andere Seite, dass der Kündigungstermin hinausgeschoben wird. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage, ob aus der Arbeitnehmer-Kündigung dadurch eine einvernehmliche Auflösung wird, die den Anspruch auf Abfertigung alt entstehen lässt.
Im konkreten Fall ersuchte der Vorgesetzte, statt der Kündigungsfrist von einem Monat noch insgesamt weitere vier Monate im Unternehmen zu bleiben. Man einigte sich schließlich darauf, dass das Dienstverhältnis nicht schon in einem, sondern erst in zwei Monaten ende. Der Wunsch für den späteren Kündigungstermin ging eindeutig vom Arbeitgeber aus.
Arbeitnehmer-Kündigung bei verschobenem Endtermin?
Dennoch kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es bei der Arbeitnehmer-Kündigung geblieben ist: Relevant war, dass es dem Vorgesetzten nur um den Zeitpunkt ging, zu dem die Zusammenarbeit endet, nicht aber um die Beendigungsart. Dem Arbeitgeber half, dass er für das Verlängern der Kündigungsfrist eine Prämie anbot. Hätte der Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung anbieten wollen, die die Zahlung der Abfertigung alt inkludiert, wäre das doch nicht nachvollziehbar gewesen. (OLG Linz 8.5.2012, 12 Ra 36/12v)
 
Kristina Silberbauer