Infolge seines besonderen Kündigungsschutzes kann ein Betriebsratsmitglied nur aus besonderen Gründen gekündigt werden. Ein solcher Kündigungsgrund ist die beharrliche Pflichtverletzung, auch wenn sie noch nicht die Voraussetzungen für eine Entlassung erfüllt. Zusätzlich muss sie aber so schwerwiegend sein, dass die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zumutbar ist. Die Abmahnung ist hier wesentlich, wie der OGH kürzlich entschied.
Der hier gekündigte Betriebsrat verhielt sich gegenüber seiner Sekretärin inkorrekt und äußerte etwa: „Dich zwinge ich auch noch in die Knie“, sie solle sich „schleichen/putzen“. Dem OGH reichte das für eine Kündigung trotzdem nicht, er legte auf den Gesamtzusammenhang Wert:
Die Sekretärin hatte das Betriebsratsmitglied insofern provoziert, als sie ihn nicht als Chef akzeptierte, illoyal war und seine Anweisungen immer wieder hinterfragte. Zu seinen Gunsten schlug insbesondere aus, dass er sich mehrfach gesprächsbereit zu Mobbingvorwürfen zeigte. Wegen der darin geäußerten Einsichtsfähigkeit des Betriebsrates war eine Verwarnung nicht von vornherein sinnlos, sondern vielmehr notwendig. Mangels einer solchen Abmahnung fehlte es daher an der für diesen Kündigungsgrund erforderlichen Beharrlichkeit. (OGH 27.2.2012, 9 ObA 121/11a)
Kristina Silberbauer