Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden. Es reicht auch, dass der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennimmt, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden können. Ganz im Geheimen dürfen die Mehrleistungen aber nicht bleiben.

Im aktuellen Fall begehrte ein Assistenz-Professor einer Fachhochschule über € 25.000 brutto für geleistete Überstunden. Sie waren ihm aber weder angeordnet worden, noch musste der Arbeitgeber wissen, dass die ihm übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machten. Auch unterließ er es, bei den zweiwöchigen Jours fixes mit der Geschäftsleitung darauf hinzuweisen, dass er seine Arbeit auch bei richtiger Einteilung nicht in der normalen Arbeitszeit erledigen könne. Es hätte ein Hinweis darauf gereicht, dass er überlastet sei bzw. Überstunden in erheblichem Ausmaß leiste. Ihm wurde daher kein Überstundenentgelt zugesprochen. (OGH 27.2.2012, 9 ObA 67/11k)
 
Kristina Silberbauer