Bleibt ein Mitarbeiter dem Dienst unentschuldigt fern, deuten das manche Arbeitgeber als vorzeitigen Austritt. Das OLG Linz wiederholt: Bei der Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung ist große Vorsicht geboten.

Einem Mitarbeiter darf nur dann unterstellt werden, dass er schlüssig seine Austritt erklärt hat, wenn sein Verhalten keinerlei Zweifel daran übrig lässt. Keine schlüssige Austrittserklärung liegt vor, wenn sein Verhalten verschiedene Deutungen zulässt.
Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz (hier: 2 Tage lang) rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten sei. Das gilt selbst dann, wenn es für das Fernbleiben keine Entschuldigung gibt. (Diesfalls könnte der Arbeitgeber höchstens überlegen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt.)
Was ist das Risiko bei der irrtümlichen Annahme eines vorzeitigen Austritts? Der Arbeitnehmer kann vor allem Kündigungsentschädigung verlangen. (OLG Linz 21.7.2011, 11 Ra 48/11z)
Kristina Silberbauer