In einer brandaktuellen Entscheidung des OGH nimmt dieser zu den Fragen Stellung, ob eine jährliche Aliquotierung zulässig ist, und wie genau die Vereinbarung beschrieben sein muss, deren Kosten rückersetzt werden müssen.
Der OGH bleibt bei seiner Judikaturlinie: Es ist zulässig zu vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze zu erstatten sind, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel.
Neues Recht schafft er aber durch seine Stellungnahme zu der Frage, ob eine pauschale Vorwegvereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten zulässig ist:
Er sieht den Zweck einer solchen schriftlichen Vereinbarung darin, dass für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz geschafft wird. Ihm muss ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt. Nur so kann er die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Dienstverhältnisses ermessen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des Arbeitnehmers zum Kostenrückersatz erzielen muss und aus der Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat.
Er lässt leider offen, ob eine solche Vereinbarung bereits im Arbeitsvertrag selbst enthalten sein muss, oder ob es reicht, wenn man darin vorerst die Rahmenbedinugungen für den Ausbildungskostenrückersatz festhält und diese später schriftlich konkretisiert, oder ob die Vereinbarung auch erst vor der konkreten Ausbildung getroffen werden kann (OGH 21.12.2011, 9OBA125/11i).
Kristina Silberbauer