Der OGH hatte die Frage zu beurteilen, ob jährlich befristete Vereinbarungen über die Gewährung einer „Mehrdienstpauschale“ zulässig seien. Dagegen spricht seine ständige Judikatur zu Kettenarbeitsverträgen. Dennoch ging dieses Verfahren zu Ungunsten des Arbeitnehmers aus.
Zwar sind Mehrfachbefristungen von Arbeitsverträgen nur dann rechtmäßig, wenn es dafür besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gibt. Sonst bestünde nämlich die Gefahr, den Dienstnehmer schützende Rechtsnormen zu umgehen. Ähnliches kann auch für jährlich befristete Provisionsregeln gelten.
Ob eine Befristung im Arbeitsrecht zulässig ist oder nicht, hängt daher vom jeweiligen Zweck ab. Bei der hier strittigen Mehrdienstpauschale stand die tatsächliche Abgeltung von Überstunden im Vordergrund. Nach Ansicht des OGH hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, die Konkordanz der tatsächlich erbrachten Mehrleistungen mit dem zugesagten pauschalierten Entgelt für Mehrleistungen im Auge zu behalten. Die jährliche Befristung ist in diesem Fall daher zulässig (OGH 27.7.2011, 9 ObA 61/11b).
Kristina Silberbauer