Die Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG steht Organen und leitenden Angestellten nicht zu. Es muss sich um „normale“ Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG handeln. Überdies müssen sie schon sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Was gilt aber, wenn ein Arbeitnehmer anfechten will, der in diesen sechs Monaten vom leitenden zum normalen Angestellten wurde?

Der OGH stellt klar: In die Sechsmonatsfrist sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer als nicht leitender Arbeitnehmer beschäftigt war. Zeiten der Beschäftigung als vertretungsbefugtes Organmitglied oder leitender Angestellter sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Die Arbeitnehmerschaft iSd § 36 ArbVG muss demnach während der gesamten Wartezeit vorliegen. Es reicht also nicht, wenn jemand, der bis vor Kurzem leitender Angestellter war, zu einem Zeitpunkt gekündigt oder entlassen wird, in dem er keine Leitungsfunktion mehr inne hat. Mit dem Wegfall der gehobenen Position beginnt die Sechsmonatsfrist neu zu laufen.
Auch umgekehrt gilt: Wechselt ein Arbeitnehmer durch die Übernahme einer Organ- oder Leitungsfunktion auf die Arbeitgeberseite, verliert er die betriebsverfassungsgesetzliche Schutzwürdigkeit, sodass er dann eine Kündigung oder Entlassung nicht mehr anfechten kann.
(OGH  25.5.2011, 8 ObA 28/11t)
Kristina Silberbauer