Der OGH hat wieder einmal klargestellt: Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Der Widerrufsvorbehalt setzt hingegen einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus.
Hier wurde ein „einmaliger Betriebskostenzuschuss, ohne Präjudiz für die Zukunft“ gewährt, und zwar wiederholt, aber in teilweise unterschiedlicher Höhe. Dass diese Zahlungen unverbindlich sein sollten, wurde hinreichend klargestellt, sodass kein Anspruch darauf für die Zukunft entstehen konnte.
Will ein Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten, eine Leistung jederzeit wieder einzustellen, sollte er bei der Wortwahl sehr vorsichtig vorgehen: Unverbindlichkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt sollten nicht kombiniert werden, weil das nur zur Verwirrung und allenfalls dem Entstehen eines Anspruchs für die Zukunft führen kann (OGH, 25.05.2011, 8 ObA 35/11x).