Nach § 1 Kautionsschutzgesetz (KautSchG) darf sich ein Dienstgeber von einem Dienstnehmer eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können.

Die Bestellung einer solchen Kaution bedarf außerdem der Schriftform.
Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann vom Arbeitnehmer jederzeit zurückgefordert werden.
So ist es auch in einem aktuellen Fall, mit dem sich der Oberste Gerichtshof beschäftigte. Ein Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer eine finanzielle Mithaftung für die Errichtung und den Betrieb der Geschäftsfiliale des Arbeitgebers übernehmen solle. Dafür übergab der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Sparbuch mit einem Einlagestand von € 10.000 unter Nennung des Losungswortes.
Der OGH stellte fest, dass dies aus zweierlei Gründen nicht zulässig war: Einlagebücher können nach dem Gesetz nämlich nur dann als Kaution bestellt werden, wenn Rückzahlungen daraus nur gegen Abgabe der Unterschrift und Erbringung des Nämlichkeitsnachweises des Kautionsbestellers erfolgen dürfen.
Schon diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil dem Arbeitgeber ein Inhabersparbuch unter Bekanntgabe des Losungswortes übergeben wurde, das ohne weitere Mitwirkung des Arbeitnehmers verwertet werden könnte.
Außerdem wurde die Kaution nicht für Schadenersatzansprüche gewidmet, sondern unzulässigerweise für den Fall der mangelnden Wirtschaftlichkeit des Betriebes.
Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Herausgabe seines, auf Grund des nichtigen Rechtsgeschäftes übergebenen, Sparbuches.
OGH 26.04.2011, 8 ObA 34/10y
Kristina Silberbauer/Claudia Simon, 2011