Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Aufwendungen aus dem Bezug von mehreren Tageszeiten oder Wochenmagazinen sind aber grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen und somit nicht absetzbar.
Unter Fachliteratur fällt beispielsweise der Gesetzeskommentar eines Richters. Es genügt für die Absetzbarkeit, wenn die Aufwendungen an sich – auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte – geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern.
Kosten für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellen aber keine Werbungskosten dar.
Kristina Silberbauer/Claudia Simon, 2011
UVS Linz 28.10.2010, RV/0052-L/08