Während eines Urlaubes oder Krankenstandes muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich jenes Entgelt erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Unter Entgelt ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Nicht erfasst sind echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder, sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden…

Eine Arbeitnehmerin fand es unfair, dass ihr Essenmarken von ihrem Arbeitgeber nur für Arbeitstage gewährt wurden und verlangte Geldersatz für die Zeiten des Urlaubes und Krankenstandes.
Aus diesem Grund hatte sich der OGH damit auseinanderzusetzen, ob Essensmarken unter den Begriff des Entgelts fallen oder nicht. Er stellte dabei fest, dass Naturalleistungen einer Differenzierung bedürfen: Unter den Entgeltbegriff fallen Leistungen, die zur Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen, wie zB eine Straßenbahnnetzkarte. Handelt es sich aber um eine Gegenleistung für die Arbeit des Angestellten, wie zB die private Nutzung des Dienstwagens, so zählt dies zum Entgelt.
Haben die Zusatzleistungen also Entgeltcharakter, kann ihre Gewährung von Zusatzleistungen auf Grund der zwingenden Entgeltfortzahlungsbestimmungen auch nicht an die Voraussetzungen der ständigen oder partiellen Betriebsanwesenheit geknüpft werden.
Auch in der Literatur wird vertreten, dass die Zusage zur Nutzung einer Kantine, von verbilligten Tarifen eines Betriebskindergartens oder eines firmeneigenen Fitnessraumes im Urlaub- oder Krankheitsfall.
In seiner Entscheidung analysiert der OGH den Zweck der Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten am Arbeitsplatz: Es stehen hier arbeitsökonomische Vorteile – weil dann keine Notwendigkeit besteht zur Nahrungsaufnahme nicht nach Hause fahren (im Vordergrund). Dies kommt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zugute. Außerdem soll der Arbeitnehmer dafür entschädigt werden, dass es billiger wäre, zuhause zu essen.
All diese Gründe kommen bei einer Arbeitsverhinderung oder im Urlaub nicht zur Anwendung. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall ja auch günstig zuhause essen.
Daher sind die der Arbeitnehmerin für Arbeitstage gewährten Essensgutscheine nicht in die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall miteinzubeziehen.
(Zusätzlich war im gegebenen Fall noch zu beachten, dass es sich um eine Angestellte bei einem Steuerberater handelte und der Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern zur Anwendung kam. Dieser sah vor, dass vom Entgeltbegriff Leistungen auszunehmen sind, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während des Urlaubs bzw. einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden können. Beispiele für solche Leistungen sind Tages- und Nächtigungsgelder, Entfernungszulagen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, sowie Fahrtkostenvergütungen.)
Claudia Simon/Kristina Silberbauer 2011
OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z