Nach § 105 a ArbVG muss der Arbeitgeber vor Kündigungen den Betriebsrat verständigen. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran und spricht er die Kündigung ohne Verständigung des Betriebsrats aus, ist eine solche nichtig und muss deshalb vom Arbeitnehmer nicht einmal angefochten werden.
 
Wird der Betriebsrat informiert, kann er sich – neuerdings binnen Wochenfrist – dafür entscheiden, der Kündigung zuzustimmen, zu widersprechen oder aber auch keine Erklärung abzugeben. Die Reaktion des Betriebrates wirkt sich vor allem auf die Möglichkeit der Anfechtung der Kündigung aus.
Der Betriebsrat hat über seine Reaktion einen Beschluss zu fassen. In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der OGH nochmals, dass der Arbeitgeber sich zwar prinzipiell darauf verlassen kann, dass der Betriebsrat dies auch tut. Weitgehende Nachforschungen, ob der Beschluss rechtmäßig zu Stande gekommen ist, stehen dem Arbeitgeber auch gar nicht zu. Allerdings geht das nicht soweit, dass sich der Arbeitgeber mit einer spontanen Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden begnügen darf. Wenn dieser nämlich sofort nachdem ihm die Kündigungsabsicht bekannt gegeben wurde, gleich mündlich die Zustimmung erteilt, dann ist offensichtlich, dass er die anderen Betriebsratsmitglieder darüber nicht informiert hat, und dass seiner Erklärung kein Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt.
Daran ändert auch die neue Rechtslage nichts, nach der Beschlüsse des Betriebsrates jetzt auch im Umlaufbeschluss möglich sind – eine spontane Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden zu einer Kündigung wird auch in Zukunft nicht ausreichend sein.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
(OGH, 22.10.2010, 9 ObA 100/10m)