KONVENTIONALSTRAFEN BEI DER ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
§ 11 Abs 3 AÜG verbietet Vereinbarungen über Konventionalstrafen, die die überlassene Arbeitskraft unbillig finanziell belasten würde.
 
Fraglich ist nun, wie die Billigkeit einer Konventionalstrafe zu beurteilen ist, konkret, von welchem Zeitpunkt aus. Der OGH (9 ObA 80/09v) stellt klar: Die Konventionalstrafe muss (nur) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses billig sein, um wirksam vereinbart werden zu können. Umstände, die sich erst durch die nachträgliche Entwicklung ergeben können (insbesondere die Höhe des verschuldeten Schadens), dürfen bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht berücksichtigt werden. Sie können dann freilich bei der Mäßigung nach § 1336 ABGB relevant sein.
Kristina Silberbauer, 2011