Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass es zum Wirksamwerden einer Arbeitgeberkündigung notwendig ist, dass sie dem Arbeitnehmer zugeht. Das gelingt bei dessen Urlaub nicht immer.
 
Da die Kündigung ja den Lauf der Kündigungsfrist erst auslöst, ist es für den Arbeitgeber wichtig, dafür zu sorgen, dass die Kündigung auch tatsächlich zum gewünschten Zeitpunkt beim Arbeitnehmer ankommt. Sonst besteht das Risiko einer fristwidrigen Kündigung und damit verbundenen zusätzlichen Ansprüche des Gekündigten.
Besonders problematisch ist es, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Postaufgabe des schriftlichen Kündigungsschreibens im Urlaub befindet. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine Kündigung ja an die Wohnadresse des Arbeitnehmers schicken. Der Arbeitnehmer muss sich den Empfang einer solchen Erklärung durch postordnungsgemäße Zustellung an diese Adresse auch dann anrechnen lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen hat, dies aber dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Arbeitnehmer im Urlaub verreist war. Der Arbeitgeber wusste auch, dass der Arbeitnehmer die freie Zeit nutzte um wegzufahren, die konkrete Urlaubsadresse war ihm aber nicht bekannt.
Der Arbeitgeber schickte dennoch die Kündigung an die Wohnadresse des Arbeitnehmers. Dies reichte dem OGH nicht. Es wäre dem Arbeitgeber durchaus zumutbar gewesen, den Arbeitnehmer nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Aus diesem Grund sei als Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens der Tag anzusetzen, an dem dieses dem Arbeitnehmer nach dem Urlaub tatsächlich zukam. Die Kündigung war deshalb verspätet und dem Arbeitnehmer stand das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung verstreichen hätte müssen, zu.
Fazit: Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub gekündigt werden soll, dann ist darauf zu achten, ob er verreist. In diesem Fall sollte die Kündigung an die Urlaubsadresse geschickt werden, sonst ist der Zustellzeitpunkt der Kündigung grundsätzlich erst nach dem Urlaub anzunehmen.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
(OGH, 09.07.1997, 9 ObA 106/97x)