Mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 101/2010) wurde ua. die Fristen bei Mitarbeiterkündigungen geändert.
Die Frist des Betriebsrates für die Stellungnahme zu einer Kündigung wurde nunmehr von 5 Tagen auf eine Woche ausgedehnt. Damit soll die Diskussion beendet werden, wann ein betrieblicher Arbeitstag vorliegt.
Eine vor Ablauf dieser Frist vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam; der Arbeitnehmer kann diesfalls mittels Feststellungsklage den aufrechten Bestand seines Dienstverhältnisses begehren.
Hält der Arbeitgeber das betriebliche Vorverfahren ein, kann der gekündigte Arbeitnehmer seine Kündigung vor dem zuständigen Arbeits – und Sozialgericht anfechten.
Die Frist für die Anfechtung der Kündigung wurde nun von einer Woche nach Zugang der Kündigung auf zwei Wochen ausgedehnt. Der Betriebsrat kann – vorausgesetzt, er hat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen – nach wie vor binnen einer Woche nach Verständigung über den Kündigungsausspruch die Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers anfechten.
Bleibt der Betriebsrat im Fall, dass er der Kündigung widersprochen hat, untätig, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist für den Betriebsrat seine Kündigung selbst innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche) anfechten. Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat oder hat ein solcher einer Kündigung nicht widersprochen, kann der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen (bisher eine Woche) nach Zugang seine Kündigung anfechten.
Die Anfechtungsklage gilt nunmehr auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie der Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht fristgerecht eingebracht hat.
Kristina Silberbauer, 2011