Leitende Angestellte sowie Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss auf das Unternehmen sind von IESG Ansprüchen ausgeschlossen.
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für den Fall gesichert, dass ihr Arbeitgeber insolvent wird.
Der Anspruch auf Insolvenz–Ausfallgeld muss binnen sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden. Alle Forderungen müssen dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Brutto- und Nettobeträge aufgeschlüsselt werden. Zudem muss die Forderung auch im jeweiligen Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angemeldet werden.
Bei der Prüfung von Ansprüchen nach dem IESG ist vorweg die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen. Sie ist dann nicht gegeben, wenn der Betroffene kein der Autorität des Arbeitgebers unterworfener Dienstnehmer war, sondern wesentliche Unternehmerfunktionen ausübte. Das ist bei mitarbeitenden Gesellschaftern oft der Fall:
Ein auf das Unternehmen beherrschender Einfluss ist dann gegeben, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, oder eine solche auch verhindern kann. Wesentlich ist, dass der Gesellschafter eine Einfluss– und Informationsmöglichkeit hat, nicht entscheidend hingegen ist, ob er diese auch tatsächlich ausübt. Vorsicht: Diese Einfluss– und Informationsmöglichkeit kann nicht durch einen Vertrag rückwirkend beseitigt werden.
Keinen Anspruch auf Insolvenz–Ausfallgeld haben auch jene Gesellschafter, die die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten, hat der Treuhänder doch nach außen die volle Verfügungsbefugnis und begründet ein Treuhandvertrag typischerweise nicht die für die Arbeitnehmereigenschaft geforderte persönliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers.
Kristina Silberbauer, 2011