Wenn es um Bonusmeilen geht, entdecken manche Arbeitnehmer ihre Sammlereigenschaft. Die Vielfliegerprogramme bieten ja auch einiges: Bei Dienstreisen „verdiente“ Prämien können etwa für private Flüge oder Upgrades eingesetzt werden. Doch wer zahlt die Lohnsteuer für diese Vergünstigungen an das Finanzamt?

Prinzipiell hat ja der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Der VwGH hat jetzt aber entschieden, dass eine solche Verpflichtung für den Arbeitgeber in diesem Fall zu weit ginge.
Einen in Geld messbaren Vorteil bringen die Bonusmeilen ja nicht schon mit deren Gutschrift, sondern erst, wenn sie vom Arbeitnehmer eingelöst werden. Auch ist der Arbeitnehmer Teilnehmer des Vielfliegerprogramms und nicht der Arbeitgeber.
Dem Arbeitgeber kann also nicht zugemutet werden, immer genau im Auge zu behalten, welcher Arbeitnehmer wann welche Bonusmeilen für private Zwecke einlöst und wie viel diese dann im konkreten Fall wert waren. Dies wäre aber alles nötig, um zum richtigen Zeitpunkt die Lohnsteuer in der richtigen Höhe einzubehalten.
Aus diesem Grund bringt das Urteil des VwGH Entwarnung für Arbeitgeber: Wann welcher Dienstnehmer mit aus dem Dienstverhältnis erworbenen Bonusmeilen herumfliegt, muss er – wenigstens aus Gründen der Lohnsteuer – nicht nachvollziehen werden. Arbeitnehmer aufgepasst: Da eine solche Art von „Arbeitslohn von dritter Seite“ nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt, ist dieser im Wege der Veranlagung zu erfassen. Es fällt also keine Lohnsteuer sondern Einkommensteuer an.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293