Wenn ein Arbeitnehmer krank wird, hat er sich so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Er hat also die Anordnungen des Arztes zu befolgen bzw. darauf zu achten, dass der Genesungsprozess – nach allgemeiner Lebenserfahrung – nicht verzögert wird.
 
So schien die Entscheidung für einen Arbeitgeber relativ einfach, als er mitbekam, dass ein Arbeitnehmer im Krankenstand Fußball spielte. Vor allem auch deshalb, weil der Krankenstand mit Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich begründet war. Dies wurde auch vom Arzt so festgestellt, der deshalb die Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Für den Arbeitgeber war nun klar, dass ein Fußballspiel für den Heilungsverlauf derartiger Beschwerden nicht förderlich sein, kann und entließ den Arbeitnehmer.
In der weiteren Folge stellte sich aber heraus, dass die Schmerzen gar nicht auf Rückenprobleme zurückzuführen seien, sondern, dass der Arbeitnehmer an Nierensteinen gelitten hatte. Für den Heilungsverlauf dieser Krankheit war es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer nun Fußball spielte oder nicht – deshalb argumentierte der Arbeitnehmer, dass die Entlassung nicht gerechtfertigt war.
Der Oberste Gerichtshof stellte aber fest: Der Arbeitgeber durfte auf die Richtigkeit der ursprünglichen ärztlichen Diagnose vertrauen. Wenn sich später herausstellt, dass das Verhalten (Fußballspielen) unter Umständen unschädlich war, schadet das nicht.
Die Entlassung erfolgte sonst zu Recht.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
(OGH 28.02.2011, 9 ObA 128/10d)