Manchmal werden Arbeitnehmer auch dann bezahlt, wenn sie nicht arbeiten, zB im Urlaub oder Krankenstand. Die Höhe der Entgeltfortzahlung gemäß Urlaubsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz berechnet sich nach dem Ausfallsprinzip. Der Arbeitnehmer hat so gestellt zu werden, als hätte er gearbeitet. Aus diesem Grund werden regelmäßig geleistete Überstunden auch für diese Zeit abgegolten.
 
Ein Arbeitgeber fand es einen zu großen administrativen Aufwand, sich aus den früheren Arbeitsleistungen der Mitarbeiter abzuleiten, wie viele Überstunden wohl im Zeitraum eines Urlaubes oder eines Krankenstandes geleistet worden wären. Er entschied sich stattdessen für eine andere Lösung und vereinbarte mit den Arbeitnehmern, dass sie zwar mehr als kollektivvertraglich vorgesehen verdienen würden. Dafür würden sie im Urlaub oder Krankenstand keinen Ersatz mehr für regelmäßige Überstunden bekommen, sondern nur, wenn sie diese im Zeitraum ihrer Anwesenheit auch tatsächliche leisteten. Eine solche Einrechnungsvereinbarung befand der VwGH als unwirksam. Die Arbeitnehmer hätten dennoch Recht auf Einberechnung der regelmäßig geleisteten Überstunden.
Grund dafür ist, dass Arbeitnehmer nicht dazu motiviert werden sollen, krank arbeiten zu gehen oder sich nicht durch Urlaub zu erholen. Genau dies könnte aber in einem solchen Fall die Konsequenz sein: Ein Arbeitnehmer würde nämlich durch diese Vereinbarung bei Konsumation von Urlaub oder Krankenstand weniger verdienen als wenn er arbeiten ginge und dabei seine regelmäßigen Überstunden verrichten würde.
Auch dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Vertragsabschluss über diese Klausel einig waren, ändert nichts daran. Es handelt sich um zwingende rechtliche Regelungen, diese können von den Parteien nicht geändert werden.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
(VwGH, 13.05.2009, 2006/08/0226)