OGH: Unternehmen muss konkrete Anfragen beantworten

Paragraf 91 Arbeitsverfassungsgesetz zwingt den Betriebsinhaber, dem Betriebsrat Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Belegschaft berühren. Dieses weit gefasste Recht hatte bisher kaum praktische Bedeutung. In Ermangelung höchstgerichtlicher Judikatur wussten weder Unternehmer noch Betriebsrat so recht, was sie offenlegen müssen bzw. wissen dürfen. Es stand nicht einmal fest, ob der Betriebsrat auf Information klagen kann.
Damit ist nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (22.10.2010, 9 ObA 135/09g) Schluss. Anlassfall war der Streit zwischen der Tyrolean Airways und ihrem Betriebsrat über das Projekt „Mystery Flyers“ .
Die Airline beauftragte eine externe Firma damit, incognito Testflüge zu absolvieren und ihre Qualität in standardisierten Fragebögen zu bewerten. Alle Phasen des Flugs, vom Check-in bis zum Baggage-Claim, sollten getestet werden. Einmal pro Quartal erhielten die Fachbereiche Zusammenfassungen, nicht jedoch die Fragebögen selbst. Rückschlüsse auf bestimmte Flüge oder Crews sollten daher nicht möglich sein.
Der Betriebsrat wurde zwar vorab informiert, allerdings recht allgemein. Er wollte vom Personalleiter wissen, welche Daten konkret erhoben werden, wer die Daten wie auswertet und was nach der Auswertung passiert. Die Fluglinie blockierte, der Betriebsrat klagte.
Der OGH stellte zwar klar, dass allein der Unternehmer den Betrieb führt und daher die Arbeitnehmerschaft nicht in allen Belangen mitreden darf. Andererseits hat sie ein Auskunftsrecht zu jedem Thema, das sich auf ihre Interessen – positiv oder negativ – auswirken kann. Nur so kann sie auf betriebliche Entwicklungen reagieren. Je konkreter die Anfrage des Betriebsrats ist, desto genauer muss der Betriebsinhaber antworten.
Im vorliegenden Fall beurteilte der OGH den Großteil der Fragen als zulässig: Ein derartiges Qualitätssicherungsprogramm kann eine Kontrollmaßnahme darstellen, die die Menschenwürde berührt (Körperpflege, saubere Kleidung etc.), und daher nur mit Betriebsvereinbarung zulässig ist. Die Fluglinie wurde daher zum Antworten verurteilt. (Kristina Silberbauer, DER STANDARD, Printausgabe, 19.01.2011)