Eine in Teilzeit beschäftigte Frau bekommt ein Kind und arbeitet nach der Karenz mit gleicher Stundenanzahl weiter. Kann das Elternteilzeit mit besonderem Kündigungsschutz sein?
Ja, kann es. Im Fall 9 ObA 158/16z blieb es auch nach der Geburt des zweiten Kindes bei den 24 Wochenstunden, die die Mutter bereits für die Betreuung ihres ersten Kindes mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatte. Weder wurde eine schriftliche Elternteilzeit-Vereinbarung aufgesetzt, noch über die Dauer der Teilzeit gesprochen. Nur drei Monate nach Antritt der (zweiten) Teilzeit wurde die Arbeitnehmerin gekündigt.
Für den OGH war klar – die Kündigung konnte nicht ohne Gerichtsverfahren ausgesprochen werden. Auch wenn die Arbeitszeit nicht (weiter) reduziert wurde, liegt nämlich Elternteilzeit vor. Das Dienstverhältnis besteht weiter.
OGH 28.2.2017, 9 ObA 158/16z
RA Mag. Kristina Silberbauer