Welche Aufgaben einer Mitarbeiterin zugemutet werden können, die aus der Karenz in Elternteilzeit zurückkehrt, ist ein heißes Thema. Eine neue OGH-Entscheidung gibt gewissen Aufschluss:

Es handelt sich um eine Angestellte, die vor der Karenz als Leiterin der zentralen Geschäftsstelle (Museumsmanagerin) tätig war. Als sie nach der Karenz in Elternteilzeit mit 30 statt 40 Wochenstunden zurückkehrte, machte man sie zur Sachbearbeiterin.
Die Angestellte ließ sich das nicht gefallen und klagte auf Feststellung, dass diese Versetzung nicht wirksam sei.
Tatsächlich ließ sich die Arbeit als Sachbearbeiterin mit ihrem Dienstvertrag nicht in Einklang bringen.
Nicht weiter strittig war in diesem Fall offensichtlich, dass sie wegen der Elternteilzeit ihre Aufgaben als Leiterin der zentralen Geschäftsstelle nicht mehr in vollem Ausmaß erfüllen kann. Das führt laut OGH aber nicht dazu, dass man ihr Tätigkeiten auftragen kann, die mit ihrem Dienstvertrag nicht übereinstimmen.
Es zeigt sich ein weiteres Mal: Die Elternteilzeitvereinbarung ändert den Dienstvertrag nur in Bezug auf das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit. Eine Änderung des Tätigkeitsbereiches ist sehr heikel. Wenn sie vom Dienstvertrag nicht gedeckt ist, ist die Zustimmung der Arbeitnehmerin – eventuell auch des Betriebsrats – erforderlich.
OGH 24.6.2015, 9 ObA 64/15z
 
Kristina Silberbauer