Zu der Frage, inwieweit der Arbeitgeber Kleidung und Erscheinungsbild des Arbeitnehmers im Dienst vorschreiben kann, besteht wenig Judikatur. Die geplante Kündigung eines Busfahrers im städtischen Linienverkehr veranlasst den OGH zu eindeutigen Aussagen.

Was die Mitarbeiter im Fahrbetrieb des städtischen Linienverkehrs tragen dürfen, war in einer Dienstanweisung geregelt. Diese bezog sich vor allem auf die zulässigen Teile einer Dienstuniform und deren Kombinationen. Zu der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstuniform gehörten keine Haarbänder.
Der hier beklagte Busfahrer trug seine Haare in den ersten Jahren seines Dienstverhältnisses zu einem Pferdeschwanz zusammen gebunden. Im Juni 2014 stieg er auf ein rosafarbenes Haarband um. Das veranlasste den Arbeitgeber wenige Monate später zur Abmahnung, der sich der Busfahrer allerdings widersetzte. Darauf folgte die Suspendierung.
Da sich der Busfahrer in Elternteilzeit befand, konnte der Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht frei kündigen, sondern begehrte beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht die Zustimmung zur Kündigung. Einziger Kündigungsgrund war das rosafarbene Haarband. Es verletze das einheitliche Auftreten der Fahrer und gefährde damit die Durchführung des ordnungsgemäßen Fahrbetriebs und die Sicherheit der Fahrgäste (!).
Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz gewann der Arbeitgeber. Das Landesgericht und das Oberlandesgericht Linz werteten das Interesse des Arbeitgebers an einer einheitlichen Uniform stärker als das Interesse des Busfahrers, ein Haarband dieser Farbe zu tragen. Das Berufungsgericht bejahte konkret das Interesse daran, dass die Fahrgäste auf die Professionalität und Seriosität der Buslenker vertrauen, zumal das Tragen auffälliger Accessoires dem Verständnis der Bevölkerung von Buslenkern im öffentlichen Linienverkehr massiv widersprechen.
Erst vor dem Obersten Gerichtshof stieß der Busfahrer auf Verständnis:
Individuelle Weisungen des Arbeitgebers, die das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers betreffen, sind nach Ansicht des OGH besonders heikel. Auch die Wahl der Haartracht, Piercings und Tätowierungen unterfallen dem Persönlichkeitsschutz. An den Vorentscheidungen kritisiert der OGH, dass eine hinreichende Begründung dafür fehlt, weshalb Fahrgäste an der Professionalität und Seriösität eines im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenkers zweifeln sollten, nur weil dieser ein farblich auffallendes Haarband trägt. Für den Gefahrenfall ist durch die vom Busfahrer ohnehin getragene Uniform ausreichend sicher gestellt, dass der Fahrer als solcher erkennbar ist. Die Vorstellungen der Gesellschaft von einer „angemessenen“ Bekleidung unterliegen dem Wandel der Zeit und sind selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen Bevölkerungsschichten gleich. Daher können seiner Ansicht nach keine allgemein gültigen Aussagen darüber getroffen werden.
Da die betrieblichen Interessen die Persönlichkeitsrechte des Busfahrers nicht überwiegen, war die Anweisung das Haarband abzunehmen, nicht gerechtfertigt. Da der Kläger somit keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, wurde seinem Arbeitgeber schlussendlich die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt.
Man kommt fast in Versuchung, in Linz vorbeizuschauen, um die aktuelle Haartracht der Busfahrer zu begutachten.
(OGH 24.9.2015, 9 ObA 82/15x)
 
Kristina Silberbauer