Schon ab 1.1.2017 soll es Arbeitnehmern nach einem längeren Krankenstand möglich sein, ihren Job in Teilzeit wiederanzutreten. Stellungnahmen zum Ministerialentwurf konnten bis Ende Oktober eingebracht werden. Sie lassen erkennen, dass noch einige Details abzustimmen sind.
Die am Begutachtungsverfahren beteiligten Institutionen sind sich einig: Die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine willkommene Abkehr vom Schwarz-Weiß des aktuellen Systems, das nur kranke oder gesunde Arbeitnehmer kennt. Allerdings ist im Entwurf noch unklar, wie „sehr“ der Mitarbeiter arbeitsfähig sein soll, um das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen zu können. Einige Stellungnahmen urgieren daher zu Recht die Definition einer Teilarbeitsfähigkeit.
Mit Hinweis auf länger nachwirkende (z.B. onkologische und psychische) Erkrankungen wird eine längere Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gefordert (z.B. zwölf Monate statt derzeit maximal sechs). Auch soll es möglich sein, in eine neue Tätigkeit hineinzuwachsen, nachdem es oft gesundheitlich nicht sinnvoll ist, dort anzusetzen wo die Krankheit begonnen hat.
Über die gesetzlich vorgegebene Stundenreduktion (laut Entwurf durchschnittlich 25 bis 50% der früheren Arbeitszeit) scheiden sich die Geister: Die einen halten es für leichter durchführbar, wenn man nur auf entweder 75% oder 50% reduzieren kann, andere wollen noch mehr Flexibilität.
Ähnlich kontrovers sind die Meinungen zur Mehrarbeit. Die Änderungswünsche reichen vom Verbot der Mehrarbeit (wegen der drohenden Überforderung des Mitarbeiters) bis zur Klarstellung, wann wegen – grundsätzlich zulässiger – Mehrarbeit das Wiedereingliederungsgeld entzogen werden kann.
Erwartungsgemäß wird thematisiert, dass der Entwurf zu Doppelzahlungen führen kann, wenn ein Überstundenpauschale aliquot weiterbezahlt wird, und in der Teilzeitphase Mehrarbeit geleistet wird. Auch fehlt eine Regelung zu Zulagen und Zuschlägen, die während der Wiedereingliederung anfallen können, aber im reduzierten Entgelt bereits berücksichtigt sind.
Fast einhellig wird deutlich mehr Klarheit für die Erstellung des Wiedereingliederungsplans und die Aufgaben der beteiligten Experten (fit2work, Chef- und Kontrollärzte der Krankenversicherung) erwartet – in diesen Details ist der Entwurf tatsächlich noch lückenhaft.
Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Teilzeit vorzeitig zu beendigen, wird kritisch gesehen. Zum einen kann das (bei ansteigender Arbeitszeit) zu Überzahlungen führen, die der Arbeitgeber laut Entwurf nicht rückfordern kann. Zum anderen ist – anders als im Vorfeld der Wiedereingliederung – bei ihrem Abbruch keine Begleitung durch Experten vorgesehen. Beratung soll es auch vor der an sich möglichen Änderung des Zeitausmaßes geben.
Die Begutachtung bringt einige berechtigte Kritikpunkte zutage. Ob der ehrgeizige Zeitplan mit Inkrafttreten am 1.1.2017 hält, bleibt abzuwarten.