Viele Arbeitgeber möchten verhindern, dass ihre Arbeitnehmer zum direkten Konkurrenten wechseln. Sie fürchten nicht nur die Preisgabe von Betriebsgeheimnissen. Außerdem möchten sie verhindern, dass das bei Ihnen erworbene Wissen der Konkurrenz zugute kommt. Häufig werden daher nachvertragliche Konkurrenzverbote vereinbart.

Das ist unter den Bedingungen des § 36 AngG grundsätzlich zulässig. Das Verbot darf aber maximal bis zu einem Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses dauern und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren. Wird eine Konventionalstrafe vereinbart, kann diese vom Arbeitsgericht gemäßigt werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer auf Zahlung von € 23.304,60 geklagt. Hier die Vorgeschichte: Der Arbeitnehmer beendete das Dienstverhältnis von sich aus. Sein früherer Arbeitgeber versuchte, ihm alternative Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen, die mit ihm nicht in unmittelbarer Konkurrenz stehen, zu vermitteln. Der Arbeitnehmer entschied sich dennoch für die Position beim Konkurrenten, weil sie attraktiver und besser bezahlt war.
Der OGH erachtete die Konkurrenzklausel als verletzt: Der Arbeitnehmer hätte auch in anderen, nicht konkurrenzierenden Unternehmen arbeiten können, ohne seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen. Da er nicht nachwies, dass die Höhe der Vertragsstrafe außer Verhältnis zu seinem Einkommen stehe, musste sie auch aus diesem Grund nicht gemäßigt werden. Gegen die Mäßigung sprach aber vor allem, dass der Kläger trotz der aufgezeigten alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten den Konkurrenzjob und damit das Risiko gewählt hat.
OGH 25.6.2013 (9 ObA 70/13d)
 
Kristina Silberbauer