Für den personellen Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG maßgebend ist der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG. Er bildet die Grenze für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG. Demnach kommt dieser Schutz nur „einfachen“ Arbeitnehmern im Sinne des § 36 zu. Im vorliegenden Fall befasste sich der OGH mit der Frage, ob auch einem nur formell handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz zugute kommt.
Nach § 36 Abs 2 Z1 und Z3 ArbVG sind vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, sowie leitende Angestellte nicht zur Kündigungs- bzw. Entlassungsanfechtung nach §§ 105 und 106 ArbVG berechtigt. Das liegt daran, dass einem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit der Arbeitgeberseite zuzuordnen ist, die betriebsverfassungsgesetzliche Schutzwürdigkeit nicht zukommt.
Der Kläger brachte vor, dass er formell handelsrechtlicher Geschäftsführer, faktisch aber in einem normalen Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei. Er meint, dass es auch bei einem Organmitglied darauf ankomme, welche Entscheidungskompetenzen tatsächlich ausgeübt werden, wobei ihm solche nicht zugestanden seien.
Es kommt aber nicht darauf an, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind. Der allgemeine Kündigungs- und Entlassungschutz kommt eben ausschließlich Arbeitnehmern iSd § 36 zu. Der Kläger ist nicht im Recht und hat das Ende seines Dienstverhältnisses hinzunehmen. (OGH 13.9.2012, 8 ObA 49/12g)
Juliana Sepasiar / Kristina Silberbauer