Handelsrechtliche Geschäftsführer haften für die Abgaben der GmbH gemäß § 9 Abs 1 BAO. Kann hier eine Schad- und Klagloserklärung helfen? Entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis? Dazu der Verwaltungsgerichtshof:

Dass die GmbH dem scheidenden Geschäftsführer zusagt, ihn schad- und klaglos zu halten, ist  für die Abgabenbehörden nicht bindend.
Genau so wenig kümmert es sie, ob der Geschäftsführer bei seiner Bestellung über seine Pflichten und Risken aufgeklärt wurde. Nach der Rsp hat der Geschäftsführer einer GmbH nämlich dafür einzustehen, dass er über erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. In der Unterlassung von Erkundigungen liegt ein zumindest fahrlässiges Verhalten, das auch vorwerfbar ist. 
Auch die fehlende Möglichkeit einer Kontrolle bezüglich der Entrichtung von Abgaben, kann den Geschäftsführer nicht entlasten. Er müsste zumindest gerichtliche Schritte gegen die unzulässige Beschränkung seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktreten.
(UFS Wien 30.4.2012, RV/0943-W/12)

 

Juliana Sepasiar / Kristina Silberbauer