Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, liegt gemäß § 27 Z4 AngG vor, wenn der Angestellte sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Im vorliegenden Fall hat der OGH die Entlassung eines Busfahrers wegen beharrlicher Dienstverweigerung als berechtigt beurteilt, auch wenn die einzelnen Vorfälle für sich nicht geeignet wären, eine Entlassung zu rechtfertigen:

Der Kläger, der als Busfahrer tätig war, setzte zahlreiche Handlungen mit dem Ziel, Vorgesetzten und anderen Bediensteten Angst zu machen, Verantwortung abzuschieben und die Zusammenarbeit auf vernünftiger Basis unmöglich zu machen.
Das äußerte sich in verspätetem Erscheinen zum Dienst, Nichteinhalten des Routenplans, wie auch in Funksprüchen an die Dienststelle, man solle aufpassen und habe mit dem Anwalt zu rechnen. Dies führte dazu, dass die Mitarbeiter den Eindruck hatten, dass diese Meldungen nur dazu dienten, um zu stören und Angst zu machen. Sogar eine Unterschriftenliste wegen Mobbings durch den Kläger kursierte im Betrieb.
Der OGH hat all dies als bewusste Störung des Arbeitsablaufs und somit als schuldhafte Dienstverletzung angesehen. Ebenso wurde die Beharrlichkeit bejaht, da der Kläger an seinem Verhalten trotz Schlichtungsversuchen der Vorgesetzten festhielt. Die Entlassung war gerechtfertigt. (OGH 24.9.2012, 9 ObA 80/12y)
 
Juliana Sepasiar / Kristina Silberbauer