Je nach Größe des Unternehmens und Umfang der zu regelnden Angelegenheiten kann der Betriebsrat dem Zentralbetriebsrat oder der Konzernvertretung die Kompetenz zur Vertretung der Belegschaft übertragen. Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob die Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen von einer ungültigen Kompetenzübertragung berührt wird.
Für die Interessensvertretung der Belegschaft in einem Betrieb ist der Betriebsrat zuständig, der als kollektiver Gegenspieler des Arbeitgebers auftritt. Bilden hingegen mehrere Betriebe ein Unternehmen, so kann der Betriebsrat sowie der Betriebsausschuss dem Zentralbetriebsrat gewisse Befugnisse übertragen. Sind die Arbeitnehmerinteressen des ganzen Konzerns betroffen, dann können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Kompetenzen an die Konzernvertretung delegiert werden. Auf jeden Fall müssen derartige Delegations-Beschlüsse dem Betriebsinhaber umgehend mitgeteilt werden.
Probleme können sich ergeben, wenn der Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließt, ohne dass eine entsprechende Kompetenzübertragung durch den Betriebsrat und die Annahme dieser durch den Zentralbetriebsrat erfolgt ist. So begehrte im gegenständlichen Fall ein Arbeitnehmer die Feststellung der Ungültigkeit einer Betriebsvereinbarung, welche die Übertragung der Betriebspensionen-Anwartschaft auf eine Pensionskasse bestimmte. Weder über die Delegation noch über ihre Annahme lag ein ausdrücklicher Beschluss vor.
Nachforschungspflicht des Arbeitgebers?
Der OGH bestätigte die Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung und damit seine ständige Rechtsprechung, wonach im Falle der erfolgten Verständigung des Betriebsinhabers von einer Kompetenzübertragung den Arbeitgeber keine besondere Nachforschungspflicht trifft, ob ein solcher Beschluss rechtswirksam vom Betriebsrat gefasst wurde. Zusätzlich bestand auch kein Zweifel daran, dass aufgrund des Verhaltens des Zentralbetriebsrats dieser tatsächlich zum Abschluss der Betriebsvereinbarung befugt ist und diese Befugnisse auch wahrnehmen will. Zur Untersuchung über die interne Willensbildung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber somit weder verpflichtet, noch berechtigt. (OGH, 24.9.2012; 9 ObA 108/11i)
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter