Während Arbeitnehmer von Gesetzes wegen einen Anspruch darauf haben, dass sie bei Beendigung ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art ihrer Dienstleistung erhalten, setzt ein qualifiziertes Dienstzeugnis eine entsprechende Vereinbarung voraus. Nur solche enthalten Werturteile, die allerdings die Erlangung einer neuen Stellung nicht erschweren dürfen.

Qualifiziertes Dienstzeugnis 
Ein qualifiziertes Dienstzeugnis darf daher, auch indirekt, keine Angaben enthalten, die dem Dienstnehmer bei der Jobsuche hinderlich sein können. Auch das Verwenden von Geheimcodes ist unzulässig, zwischen den Zeilen darf daher kein negatives Gesamtbild des Dienstnehmers entstehen.

Wenn der Arbeitgeber nicht zugesagt hat, am Ende des Dienstverhältnisses ein qualifiziertes Dienstzeugnis auszustellen, hat der Arbeitnehmer dann auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Wortwahl, hier konkret:“Zur vollsten Zufriedenheit“ statt:“Zur vollen Zufriedenheit“.
Recht auf Superlative im Dienstzeugnis
Besteht kein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis und kann man sich über die Formulierung nicht einigen, tut der Arbeitgeber recht daran, wenn er nur ein schlichtes Dienstzeugnis ausstellt. (OLG Linz 24.4.2012, 12 Ra 27/12w)
 
Kristina Silberbauer