Hat ein Arbeitnehmer Dienste zwischen verschiedenen Arbeitsstellen zu erbringen, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Wegzeiten als Arbeitszeit gelten und somit zu entlohnen sind.
Wegzeiten zwischen zwei Arbeitsstellen
Im vorliegenden Fall musste eine Raumpflegerin nach Reinigung des ersten Objektes auf raschestem Weg zum Objekt II fahren, um dort zu reinigen. Die Wegzeit war so knapp kalkuliert, dass sie praktisch kaum eingehalten werden konnte. An eine freie Gestaltung dieses Weges war nicht zu denken.
Daher geht der OGH davon aus, dass es sich bei derartigen Wegzeiten um keine Freizeit handelt, sondern sie entlohnt werden müssen. (OGH 30.4.2012, 9 ObA 47/11v)
Kristina Silberbauer