Das Unionsrecht betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten müssen daher Maßnahmen ergreifen, um Missbrauch durch Kettenarbeitsverträge zu vermeiden. Welche sachlichen Gründe kommen in Frage, damit aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge halten?

Vor dem EuGH wurde ein deutscher Fall entschieden. Nach dortigem Recht ist der wiederholte Abschluss von befristeten Verträgen gerechtfertigt, wenn dies der vorübergehenden Vertretung eines Arbeitnehmers dient, insbesondere bei Karenz oder Elternteilzeit. Die Klägerin war allerdings über einen Zeitraum von 11 Jahren insgesamt 13 Mal befristet beschäftigt. Jedes Mal vertrat sie einen unbefristet angestellten Justizangestellten.
Daran ist laut EuGH nichts auszusetzen: Die Vertretung rechtfertigt den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen auch dann, wenn es dazu wiederholt oder sogar dauerhaft kommt. Der Arbeitgeber muss die Vertreterin auch dann nicht unbefristet anstellen, wenn aufgrund der Größe des Unternehmens und der Zusammensetzung des Personals mit wiederholtem und ständigem Bedarf an Vertretungskräften zu rechnen ist. (RS C-586/10 26.1.2012 Bianca Kücük/Land Nordrhein-Westfalen)
 
Kristina Silberbauer