Gemäß § 11 AÜG dürfen gesetzliche Verfalls- und Verjährungsvorschriften im Vertrag zwischen Arbeitskräfteüberlasser und Arbeitnehmer nicht verkürzt werden. Gilt das auch für ausländische Arbeitskräfteüberlasser?

Im konkreten Fall überließ ein liechtensteinisches Leiharbeitsunternehmen einen Italiener zur Dienstleistung an ein Vorarlberger Unternehmen. Gestritten wurde über Schmutz- und Erschwerniszulagen, und ob die Forderung verspätet war. Laut OGH kann sich auch der ausländische Arbeitgeber nicht darauf beziehen, dass eine kurze Verfallsfrist vereinbart war und diese schon verstrichen ist. Aus dem EU- bzw. EWR-Ausland überlassene Arbeitnehmer können die Schutzbestimmungen des AÜG, so auch § 11 Abs 2 Z 5 AÜG (betreffend Verkürzung von Verfallsfristen) für sich in Anspruch nehmen. (OGH 20.1.2012, 8 ObA 74/11g)
 
Kristina Silberbauer